4. Juli 2026

Ist Zeiterfassung Pflicht? EuGH- und BAG-Urteile kurz erklärt

Kurz gesagt: Ja. Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Hier ist der Hintergrund in drei Schritten – und was das praktisch für dich bedeutet.

1. Das EuGH-Urteil („Stechuhr-Urteil”, 2019)

Der Europäische Gerichtshof hat am 14. Mai 2019 entschieden (Rechtssache C-55/18), dass die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit jedes Arbeitnehmers gemessen werden kann. Nur so lasse sich die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten überprüfen.

2. Der BAG-Beschluss (2022)

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt in Deutschland schon heute. Das Gericht leitet sie aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ab – Arbeitgeber müssen ein System einführen, mit dem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Überstunden erfasst werden.

Unabhängig davon verlangt § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz bereits seit Langem, dass die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden aufgezeichnet werden.

3. Was heißt das praktisch?

  • Die Erfassung muss Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit abbilden – ein bloßer Dienstplan reicht nicht.
  • Die Form ist bislang nicht abschließend vorgeschrieben; ein elektronisches System ist aber der einfachste Weg, die Anforderungen an Verlässlichkeit und Zugänglichkeit zu erfüllen.
  • Die Pflicht gilt auch bei Vertrauensarbeitszeit – entscheidend ist, dass Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten nachvollziehbar sind.

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Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung.

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